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   LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18   

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LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18 (https://dejure.org/2019,61789)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 09.04.2019 - 32 O 51/18 (https://dejure.org/2019,61789)
LG Deggendorf, Entscheidung vom 09. April 2019 - 32 O 51/18 (https://dejure.org/2019,61789)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG München, 30.11.2018 - 24 W 1771/18

    Löschung von Nutzerbeiträgen auf Kommunikationsplattform

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen "Facebook-Dienste" zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 - juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 - juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 - juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

    Vielmehr kann in den Nutzungsbedingungen/Gemeinschaftsstandards vorgesehen werden, dass der Betreiber eingestellte Beiträge auf ihren Inhalt hin überprüft und geeignete Maßnahmen hiergegen ergreift, indem er derartige Inhalte entfernt oder ein Konto (vorübergehend) deaktiviert (OLG München, Beschluss vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24)).

    Die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten ist demnach auch bei der Frage zu berücksichtigen, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (hierzu OLG München, Beschluss vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24), zu der ab April 2018 geltenden Fassung der Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards; Landgericht Halle, Urteil vom 19.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

    Dementsprechend ist die Beklagte im Rahmen dieses Zwecks auch berechtigt, die Nutzung ihrer Plattform für solche Beiträge auszuschließen, die gegen das Verbot der sog. "Hassbotschaften" verstoßen, selbst wenn der Beitrag im Einzelfall durch die Meinungsfreiheit gedeckt sein mag (OLG München, Beschluss vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24)).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die genannte Entscheidung des OLG München vom 30.11.2018 (Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24)) die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards der Beklagten in der seit April 2018 geltenden Fassung zum Gegenstand hat.

    (d) Aus den dargestellten Gründen ist das Verbot der sog. "Hassbotschaften" weder überraschend noch mehrdeutig im Sinne von § 305c BGB (OLG München, Beschluss vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24)).

    Die Kammer verkennt - wie unter Ziffer II 1 d) bereits dargestellt - nicht, dass sich die Entscheidung des 24. Senats des OLG München vom 30.11.2018 (Az. 24 W 1771/18) auf die seit April 2018 geltenden Gemeinschaftsstandards bezieht.

  • OLG München, 17.07.2018 - 18 W 858/18

    Untersagung eines in Social Media geposteten Textbeitrags

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 9 - juris) hat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im einstweiligen Rechtsschutz hierzu ausgeführt was folgt:.

    Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen "Facebook-Dienste" zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 - juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 - juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 - juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

    Bei diesem Regelwerk handelt es sich Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB (OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 23 - juris).

    Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 28/29 - juris, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 24/25 - juris) hat insoweit ausgeführt was folgt:.

    Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 33 - juris, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 29 - juris) hat insoweit ausgeführt was folgt:.

    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 34 - juris).

  • OLG München, 24.08.2018 - 18 W 1294/18

    Einstweilige Verfügung gegen Löschung eines Beitrags auf einer

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    b) Diese Auffassung entspricht zwischenzeitlich der gefestigten Rechtsprechung des OLG München (hierzu Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 8/10 - juris, und Beschluss vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 8/11 - juris) und weiterer Obergerichte (hierzu beispielsweise OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 12 - juris, und - die internationale Zuständigkeit jedenfalls stillschweigend annehmend - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 15 W 86/18).

    Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen "Facebook-Dienste" zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 - juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 - juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 - juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

    Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 28/29 - juris, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 24/25 - juris) hat insoweit ausgeführt was folgt:.

    Das OLG München (Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 33 - juris, Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 29 - juris) hat insoweit ausgeführt was folgt:.

  • OLG Dresden, 08.08.2018 - 4 W 577/18

    Wirksamkeit der Gemeinschaftsstandards eines sozialen Netzwerks

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    b) Diese Auffassung entspricht zwischenzeitlich der gefestigten Rechtsprechung des OLG München (hierzu Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 8/10 - juris, und Beschluss vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 8/11 - juris) und weiterer Obergerichte (hierzu beispielsweise OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 12 - juris, und - die internationale Zuständigkeit jedenfalls stillschweigend annehmend - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 15 W 86/18).

    Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen "Facebook-Dienste" zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 - juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 - juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 - juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

  • OLG München, 17.09.2018 - 18 W 1383/18

    Konkretisierung von Verhaltensregeln eines Nutzeraccounts eines sozialen

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    b) Diese Auffassung entspricht zwischenzeitlich der gefestigten Rechtsprechung des OLG München (hierzu Beschluss vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 8/10 - juris, und Beschluss vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 8/11 - juris) und weiterer Obergerichte (hierzu beispielsweise OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 12 - juris, und - die internationale Zuständigkeit jedenfalls stillschweigend annehmend - OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 15 W 86/18).

    Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen "Facebook-Dienste" zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 - juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 - juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 - juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

  • LG München II, 17.12.2018 - 9 O 4795/17

    Auskunftsanspruch bezgl. Facebookprofilsperre

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    In Anbetracht der von dem Kläger dargestellten möglichen Auswirkungen einer zurückliegenden (und rechtmäßigen) Sperrung für das weitere Nutzungsverhältnis (z.B. Dauer einer zukünftigen Sperre im Wiederholungsfall, Herabsetzung der Möglichkeiten für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses) besteht das erforderliche Feststellungsinteresse (für einen gleichgelagerten Fall so auch Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21)).

    Mit der Anmeldung ist zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen; hierbei handelt es sich um einen Vertrag sui generis, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger die Nutzung der von ihr angebotenen "Facebook-Dienste" zu ermöglichen, insbesondere innerhalb seines Profils Beiträge zu posten und Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren, während der Kläger der Beklagten das Recht einräumt, die von ihm eingestellten Daten in gewissem Umfang kostenlos zu nutzen (ständige Rechtsprechung des OLG München, Beschlüsse vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 17 - juris, vom 24.08.2018, Az. 18 W 1294/18, Rn. 13/18 - juris, vom 17.09.2018, Az. 18 W 1383/18, Rn. 17/18 - juris, vom 30.11.2018, Az. 24 W 1771/18 (= Anlage B24); hierzu auch OLG Dresden, Beschluss vom 08.08.2018, Az. 4 W 577/18, Rn. 14 - juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18; Landgericht München II, Urteil vom 17.12.2018, Az. 9 O 4795/17 (= Anlage B21); Landgericht Halle, Urteil vom 18.02.2019, Az. 6 O 250/18 (= Anlage B20)).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst und einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, Az. 1 BvR 1696/98; OLG München, Beschluss vom 17.07.2018, Az. 18 W 858/18, Rn. 34 - juris).
  • OLG Frankfurt, 02.12.2014 - 22 U 171/13

    Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    b) Auf die gesondert zu beurteilende Frage, ob es sich bei den Kosten, die für die Einholung der Deckungszusagen (Klageanträge Ziffern 6 b) und 6 c)) angefallen sind, überhaupt um einen erstattungsfähigen Schaden handelt (hierzu BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 132/10, Landgericht Dortmund, Urteil vom 24.03.2011, Az. 4 S 112/10, OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13), kommt es aus den unter Ziffer II 5 a) dargestellten Gründen nicht an.
  • BGH, 09.03.2011 - VIII ZR 132/10

    Wohnraummiete: Umdeutung einer unwirksamen Vereinbarung über

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    b) Auf die gesondert zu beurteilende Frage, ob es sich bei den Kosten, die für die Einholung der Deckungszusagen (Klageanträge Ziffern 6 b) und 6 c)) angefallen sind, überhaupt um einen erstattungsfähigen Schaden handelt (hierzu BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az. VIII ZR 132/10, Landgericht Dortmund, Urteil vom 24.03.2011, Az. 4 S 112/10, OLG Frankfurt, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13), kommt es aus den unter Ziffer II 5 a) dargestellten Gründen nicht an.
  • LG Frankfurt/Main, 14.05.2018 - 3 O 182/18

    Zur Anwendbarkeit des NetzDG auf Messenger-Dienste

    Auszug aus LG Deggendorf, 09.04.2019 - 32 O 51/18
    Diese mittelbare Drittwirkung führt dazu, dass eine Sperre nicht ohne sachlichen Grund und nicht willkürlich ausgesprochen werden darf (hierzu Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 14.05.2018, Az. 2/3 O 182/18, Rn. 12/14 - juris).
  • LG Karlsruhe, 20.07.2016 - 4 Qs 25/16

    Beleidigung: Rechtfertigung der Bezeichnung "wunderbares Inzuchtsprodukt" als

  • LG Dortmund, 24.03.2011 - 4 S 112/10

    Kosten aufgrund der Einholung einer Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers

  • BGH, 02.03.2010 - VI ZR 23/09

    Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der

  • OLG Karlsruhe, 25.06.2018 - 15 W 86/18

    Nutzungsbedingungen für ein soziales Netzwerk: Löschung einer gegen

  • OLG Stuttgart, 06.09.2018 - 4 W 63/18

    Facebook darf bei drohender Inanspruchnahme aufgrund NetzDG löschen und sperren

  • BGH, 17.06.2016 - V ZR 272/15

    Feststellungsklage: Rechtliches Interesse an der Feststellung der

  • LG Wuppertal, 05.07.2018 - 4 O 40/18

    Rückzahlung von erfolgten Versicherungsleistungen i.R.e. privaten

  • OLG München, 21.02.2020 - 18 U 2346/19

    Löschung eines Beitrags und Sperrung eines Nutzerkonto im Rahmen einer

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 09.04.2019, Az.: 32 O 51/18, wird zurückgewiesen.

    Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 09.04.2019, Az.: 32 O 51/18, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

  • OLG München, 07.01.2020 - 18 U 2346/19

    Löschung einer herabsetzenden Äußerung auf Internetplattform

    Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 09.04.2019, Az.: 32 O 51/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
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